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Gebäudeenergiegesetz – sind auch Sie betroffen?

Gebäudeenergiegesetz – sind auch Sie betroffen?

Bereits Ende letzten Jahres sowie in unserem letzten Fachbericht haben wir über das Energieeffizienzgesetz berichtet. Es verpflichtet Unternehmen, energieeffizienter zu produzieren und soll so helfen, Energiekosten zu verringern und Deutschlands Klimaziele schneller zu erfüllen.

Neben möglichen Kosten und personellem Aufwand bringt es auch Potentiale in den Unternehmen hervor, die mit dem bewussten Umgang mit Energie einhergehen.

Anfang dieses Jahres folgte mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des Gebäudeenergiegesetzes – auch „Heizungsgesetz“ genannt – die nächste Maßnahme zur Einsparung von Energie beziehungsweise zur Förderung von erneuerbaren Energien. Neben zahlreichen Regelungen für Privathaushalte ist für öffentliche Einrichtungen

sowie Unternehmen besonders Paragraf 71a relevant. Hiervon sind alle Gebäude betroffen, die nicht als Wohnraum verwendet werden und eine leistungsstarke Heiz-, Klima oder Kombinationsanlage aufweisen. Das umfasst neben Bürogebäuden und Produktionsstätten auch Immobilienverwaltungen und Hotels bis hin zu öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kliniken oder Verwaltungsgebäuden.

Bis Ende Dezember müssen Betreiber demnach ihre Anlagen mit Systemen zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausstatten – darunter fällt auch ein Energiemanagement.

Vielen Betreibern bleibt somit nicht mehr viel Zeit. Denn bei Nichtbeachtung drohen unter Umständen Bußgelder. Wer jedoch rechtzeitig umrüstet, profitiert schneller von sinkenden Energiekosten durch die entsprechenden Systeme.

Kurzum: Mit der Aufrüstung Ihres Energiedatenmanagements – zum Beispiel mit Lösungen von KBR – investieren Sie in Ihre nachhaltige Zukunft.

Building Energy Act

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Ursprünglich wurde das Gesetz bereits im Jahr 2020 als zentraler Baustein der deutschen Energiewende (oder genauer: Wärmewende) erlassen. Es soll helfen, Treibhausgasemissionen einzusparen und die Nutzung

erneuerbarer Energien sowie die Abwärme zur Energieversorgung von Gebäuden stärker zu fokussieren.

In neun Teilen regelt das Gesetz beispielsweise Anforderungen an Neubauten (§§ 10 – 45), Energieausweise
(§§ 79 – 88) oder finanzielle Förderungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (§§ 89 – 91). 

Spannend ist besonders Teil 4 (§§ 57–78), denn hier dreht es sich um Anlagen der Heiz-, Kühl-, Warmwasserbereitung oder Belüftung. 

Sobald Sie eine größere Halle oder ein Gebäude unterhalten, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von diesem Gesetz betroffen.

Die Novelle des Paragrafen 71a

Vier Jahre später – am ersten Januar dieses Jahres – trat das Gesetz zur Neuregelung des GEG in Kraft. Auch wenn dieser in erster Linie eine nachhaltige Wärmeerzeugung thematisiert, betrifft die Novelle des Paragrafen 71a auch Raumluftanlagen. 

Konkret soll es sich in diesem Newsletter um Unterabschnitt 4, genauer gesagt um die „Vorschriften zur Gebäudeautomation“ drehen. 

Keine Sorge, wir werden Sie jetzt nicht mit verklausulierten, juristischen Kleinigkeiten überhäufen. Vielmehr wollen wir Sie auf bald endende Fristen hinweisen und Sie somit auch vor drohenden Bußgeldern bewahren.

Denn laut § 71a müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 alle Nichtwohngebäude mit einem System für Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet werden, die vor dem 1. Januar dieses Jahres in Betrieb genommen wurden und mit

  • einer Heizungsanlage

  • einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage

  • einer Klimaanlage

  • oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage

mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW ausgestattet sind.

Damit sind zahlreiche Betriebe und Einrichtungen betroffen. Darunter beispielsweise:

  • Unternehmen mit großen Heizungs- oder Lüftungsanlagen (Bürogebäude, Produktionsstätten, Hotels, Krankenhäuser, Einkaufszentren etc.)

  • Immobilienverwaltungen mit älteren Gebäuden, die noch nicht auf dem neuesten Stand sind

  • Öffentliche Einrichtungen (Schulen, Universitäten, öffentliche Verwaltungsgebäude)

 

Zählen Sie auch zu den oben genannten, sollten Sie jetzt besonders aufmerksam weiterlesen.

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Energie­daten­management und Steuerung gefragt

Mit der Novelle sollen betroffene Betreiber und Verantwortliche ein umfangreiches Energiedatenmanagement einführen, wie es beispielsweise KBR anbietet. Welche Anforderungen diese Systeme erfüllen sollen, wird in Satz 2 des Paragrafen definiert:

1. Gefordert werden eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme.

2. Die erhobenen Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden – Auswertungen sollen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können.

3. Anforderungswerte müssen in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können.

4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen sollen messbar werden.

5. Die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person (z.B. der Energiemanager) soll über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden können

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Abbildung 1: Anforderungen an ein Energiedatenmanagementsystem nach § 71a

Hier kommen Systeme von KBR ins Spiel: Durch das modulbasierte Zusammenspiel unserer Messgeräte mit unserer Software visual energy wird genau dies möglich: Mit leistungsstarken Werkzeugen haben Sie Ihre Energie spielend leicht im Griff – weit über Industriestandards hinaus. 

Ebenfalls wichtig: Auf Basis der gesammelten Daten müssen Unternehmen und Institutionen zudem für Neugebäude eine Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Grad B der DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser einführen. KBR unterstützt Sie hier mit einem umfassenden Energiedatenmanagementsystem. Zudem muss gemäß Gesetz anschließend ein optimaler Betrieb durch eine entsprechende Inbetriebnahme und Einregelung gewährleistet werden.

Frist nur noch bis Ende dieses Jahres – handeln Sie jetzt

Sind Sie als Betrieb vom Gebäudeenergiegesetz betroffen, so haben Sie nicht mehr viel Zeit. Denn bereits zum 31. Dezember 2024 endet die Frist zur Einrichtung und Inbetriebnahme der genannten Systeme. 

Wer zu diesem Zeitpunkt seine Gebäude nicht ausgerüstet hat oder andere Teile des Gesetzes nicht erfüllt, muss mit Bußgeldern in Höhe von mehreren Tausend Euro rechnen. 

Zudem sollten Sie ein wenig Vorlaufzeit einplanen, die eine gelungene Implementierung benötigt. Doch das sollte nicht die einzige Motivation darstellen. Denn mit einem intelligenten Energiedatenmanagement und Systemen zur Lastspitzen- und Blindleistungskompensation investieren Sie in Ihre Zukunft und übernehmen selbst die Kontrolle über Ihre Energiekosten. Somit profitiert nicht nur die Umwelt, sondern auch Ihre Bilanz. 

Zudem ist die Einhaltung von ESG Kriterien ein zunehmend wichtiger Wettbewerbsfaktor. ESG steht für Environmental, Social and Governance und beschreibt Kriterien, an die sich Unternehmen als wertvoller Teil der Gesellschaft halten sollten – zum Beispiel eine verantwortungsvolle Energienutzung. 

Wir empfehlen Ihnen: Werden Sie jetzt tätig!

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Abbildung 2: Mit KBR-Produkten wie der Energiedatenmanagement Software visual energy sind Sie bestens für das GEG gerüstet – und für Ihre nachhaltige Zukunft.

Gerne stehen wir Ihnen zu allen Themen rund um intelligentes und präzises Energiemanagement zur Seite – von einer ersten, unverbindlichen Beratung bis hin zur Umsetzung und Schulungen. Wir laden Sie gerne dazu ein, unsere kostenfreien Planer Webinare zu besuchen. Dann sind Sie bestens gewappnet – für Gesetze wie das GEG als auch für Ihre weitere Zukunft.

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Ihr Jonas Klaus

Technischer Redakteur
KBR GmbH