Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) aktualisierte am 14.05.2018 sein Hinweisblatt Stromzähler.
Unternehmen die den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage sprich die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen sind verpflichtet bis zum 30.06.2018 für das Jahr 2017 Ihren EEG-Umlagepflichtigen Strom durch ihren Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und an das BAFA zu melden.
Je nach Unternehmenssituation muss der Nachweis des Verbrauchs von EEG-Umlagepflichtigen Strom anhand geeichter Messeinrichtungen nachgewiesen werden, da hier ein „normales Messgerät nicht mehr aus reicht.
Die BAFA schreibt in ihrem Hinweisblatt von einer geeichten Messstelle. Details sind jeweils beim zuständigen Eichamt zu erfragen. Darüber hinaus macht das BAFA darauf aufmerksam, dass eine nicht eichrechtskonforme Messung elektrischer Energie als Ordnungswidrigkeit empfindliche Bußgelder durch die zuständigen Mess- und Eichbehörden der Länder nach sich ziehen kann.
In einem aktuellen Fall wurde ein Geschäftsführer von dem Wirtschaftsprüfer darauf hingewiesen, dass seine Messung nicht den Anforderungen der BAFA entspricht. Zudem wurde dem Geschäftsführer nahegelegt eine Selbstanzeige wegen Steuerbetrug zu stellen.
Zur eichrechtskonformen Messung sind Stromverbraucher
- mit Weiterleitung an Dritte
- mit Eigenerzeugung und Weiterleitung an Dritte
- mit EEG-Ausgleichsregelung (mit/ohne Eigenerzeugung) verpflichtet.